EU e-Privacy

Neueste Bilder

Einladung sauberes Dorf Hattrop

Einladung Hattrop Digital

Hattroper Firmen

Satzung des Schützenvereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein Hattrop e.V.“

  2. Er hat seinen Sitz in Hattrop und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums und die Förderung des Schießsports.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Pflege der Schützentradition, u.a. durch Schützenumzüge durch das Dorf und regelmäßige Vogelschießen verwirklicht. Ebenso durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Luftdruck- und Laserwaffen, durch Teilnahme an Preis- und Pokalschießen, durch die Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihrer sachgerechten Ausbildung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendetem 16. Lebensjahr werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Ordentlichen- und Ehrenmitgliedern. Die Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt

  2. durch Ausschluss

  3. durch Tod

  1. Der Austritt ist in Textform bis zum 15. November zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

  2. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,
    - wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
    - bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
    - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
    unkameradschaftlichen Verhaltens,
    - wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden
    versucht.
    Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand erfolgen. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
    Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

  3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres in dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem -ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
    Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.

§ 7 Beiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge entsprechend der Beitragsordnung zu zahlen.

  2. Zusätzlich können Umlagen und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

  3. Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis 31.03. eines Jahres fällig.

  4. Über Höhe der Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

  5. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.

  6. Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

  7. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.

  8. Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.
    Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige, zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, bis zum Fälligkeitstermin eingezogen.
    Bei Neueintritt sind die Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
    Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.


§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung von Vereinsaktivitäten, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der geschäftsführende Vorstand

  3. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn Sie an die letzte Adresse / E-mail-Adresse, die dem Verein bekannt ist, versandt wurde.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

  4. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    b. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
    c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
    e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
    h. Weitere Wahlen (z.B. Ersatzoffiziere, Delegierter Hallenverein)

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  8. Änderungen der Satzung können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  9. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

  10. Der Versammlungsleiter muss vor Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen.

  11. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

  12. Jedes anwesende Mitglied in der Mitgliederversammlung ist stimmberechtigt.

  13. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen.

  14. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  15. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
    - dem 1. Vorsitzenden
    - dem Kassierer
    - dem Schriftführer
    Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    - den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
    - und den weiteren Mitgliedern des Vorstands gemäß Geschäftsordnung

  3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt.

  4. Ausnahme bilden hier die Königin /der König, die / der durch ihr / sein Amt bestimmt werden, sowie der letztgewählte Ehrenkommandeur.

  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder sonstiger gewählter Amtsinhaber vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
    Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

  6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
    Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

  7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

§ 12 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliedschaft und zum Zwecke der Mitgliederverwaltung werden folgende personenbezogenen Daten gemäß der gültigen europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verarbeitet: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Familienstand, Geburtsdatum, Bankverbindung, Hochzeit.
Der Verein veröffentlich personenbezogene Daten nur (Homepage, Vereinszeitschrift, Schaukasten), wenn das Mitglied nicht widersprochen hat. Weitere Details sind in der Geschäftsordnung oder einer separaten Datenschutzerklärung nachzulesen.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der Beiden im geraden und der Zweite im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.
    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Förderverein des Kindergarten Lerchennest Hattrop e.V.

  3. Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  4. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.08.2021 beschlossen.

Kommentar schreiben


Sicherheitscode
Aktualisieren

Hattroper Firmen

Back to Top