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Satzung Förderverein Dorfgemeinschaft Hattrop e.V.

Satzung Förderverein Dorfgemeinschaft Hattrop e.V.

1. Name und Sitz

a. Der Verein führt den Namen Förderverein Dorfgemeinschaft Hattrop. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Soest-Hattrop.
b. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck

a. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung des Sports im Dorf Hattrop.
b. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Spenden sowie durch Veranstaltungen, die dem geförderten Zweck dienen.
c. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

3. Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ferner dürfen Mittel an andere gemeinnützige Körperschaften weitergegeben werden.

4. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

a. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
b. Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitgliedes
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Ausschluss aus dem Verein
c. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes des Vereins.

5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

6. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a. dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
a. dem/der Vorsitzenden
b. dem /der stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem/der Kassenführer/in
d. dem/der Schriftführer/in
b. dem erweiterten Vorstand, bestehend aus bis zu drei Beisitzern, die vom Vorstand berufen werden können.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der Amtsperiode aus, so wählt die außerordentlich ein zu berufene Mitgliederversammlung unmittelbar einen Nachfolger/in.
Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins, die Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. Satzungsänderungen
b. die Wahl des Vorstandes
c. Entlastung des Vorstandes
d. Aufnahme neuer Mitglieder
e. Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wählt erstmalig zwei Kassenprüfer. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus.
In jedem Kalenderjahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird von der Mitgliederversammlung genehmigt.

8. Auflösung / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

a. Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
b. Bei Auflösung des Vereins / steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen zu steuerbegünstigten, caritativen Zwecken des Dorfes Hattrop zu verwenden; Begünstigter ist der Förderverein des Kindergartens Hattrop e.V.. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Soest-Hattrop, den 10. Oktober 2016

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